Das Bundeskabinett hat die Corona-Arbeitsschutzordnung noch einmal verschärft, obwohl die vorangegangene Änderung erst Anfang dieser Woche in Kraft getreten war. Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, nun mindestens zwei Corona-Tests pro Woche anbieten. Auch bei der Regelung zum Homeoffice gibt es eine Neuerung.
Nach einem aktuellen Kabinettsbeschluss vom 21. April 2021 sind Arbeitgeber nun verpflichtet, in ihren Betrieben allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Selbst- oder Schnelltests anzubieten, grundsätzlich mindestens zwei mal pro Woche. "So sollen noch besser Infektionen entdeckt, Ansteckungen vermieden und Betriebsschließungen verhindert werden", erklärte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil.
"Wir befinden uns mitten in der dritten Welle und müssen uns mit ganzer Kraft gegen das Virus stemmen. Deshalb habe ich die Regeln der Arbeitsschutzverordnung noch einmal nachgeschärft." Die Verordnung tritt laut Bundesregierung in den kommenden Tagen mit der Verkündung in Kraft, sie ist bis 30. Juni 2021 befristet.
Die Art der Tests sei egal, es können PCR-Tests, Antigen-Schnelltests oder Selbsttests verwendet werden. Die Kosten für die Tests sollen die Arbeitgeber tragen. Arbeitnehmer sind laut Bundesregierung nicht verpflichtet, das Testangebot anzunehmen. Es gebe auch keine Bescheinigungspflicht über das Testergebnis. Arbeitgeber seien jedoch verpflichtet, die entsprechenden Unterlagen, wie Rechnungen und Angebotsnachweise an die Beschäftigten, bis zum 30. Juni 2021 als Nachweis gegenüber den zuständigen Behörden aufzubewahren.
Bisher geltende Maßnahmen bestehen weiter
Die bisher geltenden Maßnahmen der Corona-Arbeitsschutzverordnung bleiben laut Bundesregierung weiter bestehen. Dazu gehören beispielsweise die Begrenzung der Beschäftigtenzahl in geschlossenen Arbeits- und Pausenräumen, Bildung von festen betrieblichen Arbeitsgruppen und das Tragen von Mund-Nasen-Schutz bei unvermeidbarem Kontakten.
Auch die Regelung zum Homeoffice gilt weiter. Sie wird mit dem Kabinettbeschluss aus der Corona-Arbeitsschutzverordnung herausgelöst und soll in das Infektionsschutzgesetz übertragen werden. Neu ist dabei, dass es eine zusätzliche Verpflichtung für Arbeitnehmer geben wird, das Angebot von Homeoffice anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Gründe können beispielsweise die Störung durch Dritte im Homeoffice sein oder ein fehlender adäquater Arbeitsplatz.
Das Kabinett hatte mit seinem vorangegangenem Beschluss, der erst am 20. April 2021 in Kraft getreten war, die Testangebotspflicht für Unternehmer geregelt. Danach sollten Arbeitgeber nur Beschäftigtengruppen mit erhöhtem Infektionsrisiko zweimal pro Woche einen Test anbieten müssen. Allen anderen Beschäftigten, die in Präsenz arbeiten müssen, sollten mindestens einmal pro Woche ein Testangebot erhalten.