Versicherungstipp Braucht mein Hotelbetrieb eine Badeaufsicht?

Sicherheit geht vor: Hotels mit Badebereichen müssen für ausreichende Badeaufsicht sorgen – Versicherungen prüfen im Schadensfall genau, ob Betreiber ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind.
Sicherheit geht vor: Hotels mit Badebereichen müssen für ausreichende Badeaufsicht sorgen – Versicherungen prüfen im Schadensfall genau, ob Betreiber ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind. © BGStock72 - stock.adobe.com

Wer in seinem Hotel einen Wellnessbereich mit Schwimmbecken oder Badeteich anbietet, muss sich den damit verbundenen Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflichten bewusst sein. Denn Hotels unterliegen in diesem Bereich den gleichen strengen Vorschriften wie öffentliche Bäder.

Die Wellnessbranche in Deutschland boomt: Der Markt setzt jährlich zwischen fünf und sechs Milliarden Euro um. Besonders Wellnesshotels profitieren von dieser Entwicklung, da Gäste zunehmend Wert auf Erholung, Gesundheitsvorsorge und Entspannung legen.

Sie machen mit etwa 40 bis 45 Prozent den größten Anteil am Wellnessmarkt aus. Viele Hotels erweitern daher ihr Angebot mit Schwimmbädern, Saunen oder Badeteichen – doch das bringt auch Verantwortung mit sich. Betreiber müssen sicherstellen, dass ihr Wellnessbereich den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Denn für Hotels gelten die gleichen Sicherheits- und Aufsichtspflichten wie für öffentliche Bäder.

Mehr Wellnessangebote, mehr Risiken: Badeaufsicht

Mit jeder Erweiterung des Wellnessangebots steigen auch die Risiken für den Hotelbetrieb. Ob Indoor- oder Outdoor Schwimmbecken, Saunen, medizinische Behandlungen oder Fitnesskurse – überall können Unfälle passieren. Daher ist es essenziell, die Verkehrssicherungspflichten ernst zu nehmen und mögliche Gefahrenquellen zu minimieren. Laut DIN EN 15288, Teil 1 (Schwimmbäder für öffentliche Nutzung), müssen Hotels sicherstellen, dass ihre Wellnessbereiche sicher sind. Dazu gehören die regelmäßige Kontrolle der Wasserqualität, Sicherheitsprüfungen in den Becken und an Schwimmbadgeräten, die Vermeidung von Rutschgefahr durch geeignete Bodenbeläge sowie die Sicherung von Zugängen, etwa mit rutschfesten Stufen und Geländern.

Zusätzlich sollten gut sichtbare Warnhinweise auf mögliche Gefahren aufmerksam machen. Notfallausrüstung wie Rettungsringe und Erste-Hilfe-Kästen muss jederzeit einsatzbereit sein, und das Personal sollte regelmäßig geschult werden. Auch die Hygiene spielt eine entscheidende Rolle: Saunen, Dampfbäder und Pools müssen kontinuierlich gereinigt und desinfiziert werden. Technische Anlagen wie Whirlpools, Saunaöfen und Lüftungssysteme sind in festen Intervallen zu warten, und alle Sicherheitsmaßnahmen sollten sorgfältig dokumentiert werden.

Welche Aufsichtspflichten gelten für Hotels?

Die Aufsichtspflicht für Pools und Schwimmteiche ist ein zentraler Aspekt der Betriebssicherheit und wird in der DIN EN 15288, Teil 2, geregelt. Anders als in öffentlichen Schwimmbädern, in denen Schwimmen das Hauptangebot ist und durchgängig überwacht werden muss, hängt der Umfang der Überwachungspflichten in Hotels stark vom Einzelfall ab. Entscheidend ist eine Risikoanalyse: Wer nutzt den Pool und welche Sicherheitsvorkehrungen bestehen? Pauschale Vorgaben gibt es nicht – die Anforderungen richten sich immer nach der konkreten Nutzung und Gefährdungslage.

Was unter „Wasseraufsicht“ zu verstehen ist, erläutern die Regelungen der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen. Sie legen besondere Sicherheitsvorkehrungen für Schwimmbadbetreiber fest, die nicht nur öffentliche Bäder und Aquaparks betreffen, sondern auch Hotelpools und therapeutische Schwimmbäder einschließen. Der Bundesgerichtshof geht sogar noch weiter: In einem Grundsatzurteil (Az. III ZR 60/16 vom 23. November 2017) entschied er, dass Hotels die Sicherheit ihrer Gäste gewährleisten müssen – wenn nötig, auch durch eine Schwimmbadaufsicht. Zwar sei keine lückenlose Überwachung erforderlich, doch der Badebetrieb müsse fortlaufend beobachtet werden. Durch regelmäßige Kontrollblicke sollen Gefahren frühzeitig erkannt werden, und im Notfall muss die Badeaufsicht schnell und effektiv eingreifen können.

Und wie sieht es bei Badeteichen aus? Hier gibt es lediglich abweichende Vorgaben hinsichtlich der Wasseraufbereitung und -qualität. In Bezug auf die Wasseraufsicht und die übrigen Sicherheitsregeln gelten jedoch die gleichen rechtlichen Maßstäbe wie für öffentliche Bäder.

Zum Autor

Alexander Fritz (B. A. Versicherungswirtschaft) ist Geschäftsführer der Fritz & Fritz GmbH in Margetshöchheim. Als Sachverständiger ist er auf Risikomanagementkonzepte und Pakete zur Unternehmensabsicherung für die Hotellerie spezialisiert.