Mehr als 1900 Hotels aller Größenordnungen haben sich registriert, um mit Unterstützung des IHA Schadensersatzansprüche gegen Booking.com wegen der jahrelangen Verwendung kartellrechtswidriger Bestpreisklauseln durchzusetzen. Die Registrierungsfrist wurde verlängert.
Von 2006 bis 2015 hat Booking.com nach Informationen des Hotelverband Deutschland (IHA) “unstreitig kartellrechtswidrige Bestpreisklauseln verwendet”. In Deutschland gelegene Hotels, die nach dem Jahr 2006 Zimmer über Booking.com vertrieben haben, hätten demnach Anspruch auf Schadensersatz gegen Booking.com. Der Verband unterstützt Hoteliers im Rahmen der Initiative “daBeisein”.
„Wir sind überwältigt von der enormen Resonanz auf unsere Initiative ‚daBeisein‘. Die über die Kampagnen-Plattform erhobenen Teilnehmerangaben weisen zudem eine so hohe Datenqualität und Fehlerfreiheit auf, dass wir die Registrierungsfrist noch um unseren ursprünglichen Bearbeitungspuffer von drei Werktagen bis zum 20. Mai 2020, 18:00 Uhr, verlängern können. Gerade in den letzten beiden Tagen hatten wir noch starken Zuspruch zu verzeichnen, so dass wir sicherstellen wollen, dass alle teilnahmewilligen Hoteliers auch wirklich ‚daBei‘ sein können“, erklärt Otto Lindner, Vorsitzender des Hotelverbandes Deutschland (IHA).
Weitreichende Erfahrungen aus dem Fall HRS
Nach den Grundsätzen des deutschen und europäischen Kartellrechts haben in Deutschland gelegene Hotels, die nach dem Jahr 2006 Zimmer über Booking.com vertrieben haben, Anspruch auf Schadensersatz gegen Booking.com wegen der zu viel bezahlten Buchungsprovisionen. Da die Durchsetzung der Ansprüche im Alleingang für viele Hotels mit prohibitiven Kosten und Risiken verbunden wäre, hat der Hotelverband die Initiative ‚daBeisein‘ ins Leben gerufen, in deren Rahmen die Schadensersatzansprüche gemeinsam gegenüber Booking.com geltend gemacht werden. Durch die Kooperation mit einem renommierten Prozessfinanzierer können alle Hotels in Deutschland unabhängig von einer Verbandsmitgliedschaft ohne Kosten bzw. Kostenrisiken teilnehmen. Die Erfahrungen des Hotelverbandes im Fall HRS, an dem sich im vergangenen Jahr rund 600 Hotels beteiligten, haben gezeigt, dass die Anspruchsbündelung ungleich mehr Verhandlungsgewicht gibt und es den Hoteliers erlauben wird, auch gegenüber Booking.com auf Augenhöhe ihre legitimen Ersatzforderungen geltend zu machen.
Das derzeit noch vor dem Bundesgerichtshof zu verhandelnde Verfahren von Booking.com gegen die umfassende Abstellungsverfügung des Bundeskartellamts aus dem Jahr 2015 die „engen“ Bestpreisklauseln betreffend hat übrigens keine Relevanz für das Bestehen und den Umfang der Schadensersatzansprüche wegen der „weiten“ Bestpreisklausel. Sofern der Bundesgerichtshof letztlich bestätigen sollte, dass auch die „engen“ Bestpreisklauseln kartellrechtswidrig gewesen sind, würde sich dies schlicht schadenssteigernd auswirken und könnte auch noch im Laufe des Verfahrens zusätzlich eingepreist werden.
Hoteliers können sich auf der Webseite www.hotel-kartellschadensersatz.de über die Initiative des Hotelverbandes Deutschland (IHA) umfassend informieren und sich noch für eine Teilnahme registrieren. Mit Blick auf eine mögliche Verjährung der Ansprüche ist eine Registrierung nur noch bis zum 20. Mai 2020, 18:00 Uhr, möglich.