Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet ab dem 28. Juni private Wirtschaftsakteure, bestimmte digitale Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die EURichtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) in deutsches Recht um. Es gilt für Unternehmen, die digitale Dienstleistungen für Verbraucher anbieten. Darunter auch Hotelbetriebe, die über ihre Website Buchungen, Käufe oder Reservierungen ermöglichen. Ausgenommen sind rein informative Sites, die keine interaktiven Funktionen wie Buchungen oder Käufe bieten.
Die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) sind die wichtigste rechtliche Grundlage für die barrierefreie Gestaltung digitaler Angebote. Sie legen internationale Standards fest, die Unternehmen bei der Umsetzung beachten müssen. Dazu gehören die vollständige Bedienbarkeit mit Hilfstechnologien wie Screenreadern, ausreichende Farbkontraste, skalierbare Schriftgröße und eine klare Navigation. Auch verständliche Sprache und aussagekräftige Alternativtexte für Bilder sind notwendig. Zusätzlich ist die Bereitstellung einer Barrierefreiheitserklärung verpflichtend. Diese muss gut sichtbar, etwa im Footer oder in der Navigation, platziert werden und erklären, wie die Website den Anforderungen entspricht und wie Nutzer Barrieren melden oder Unterstützung anfordern können.
Regelungen zu Ausnahmen und Übergangsfristen
Das Gesetz sieht Ausnahmen für sogenannte Kleinstunternehmen vor, die weniger als zehn Mitarbeitende beschäftigen und einen Jahresumsatz von maximal zwei Millionen Euro erzielen. Darüber hinaus kann auf eine Umsetzung der Anforderungen verzichtet werden, wenn sie eine unverhältnismäßige Belastung für das Unternehmen darstellen würde. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn hohe Kosten oder erhebliche technische Umstellungen erforderlich wären. Eine solche Ausnahme muss jedoch im Einzelfall geprüft und im Zweifel belegt werden können.
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Angesichts der klaren Vorgaben des BFSG und der Konsequenzen bei Nichteinhaltung sollten Hoteliers die verbleibende Zeit nutzen, um ihre Website rechtlich und technisch zu überprüfen und bis zum 1. uni 2025 nötige Anpassungen vornehmen. Dabei sollte nicht nur der gesetzliche Druck im Vordergrund stehen: eine barrierefreie Website fördert Image, Inklusion sowie Kundenorientierung und kann neue Zielgruppen erschließen.
Marktüberwachung und rechtliche Folgen für Hotels
Für digitale Dienstleistungen – und somit auch für Hotelwebsites und Apps – gelten keine Übergangsfristen. Das bedeutet: spätestens ab dem 28. Juni 2025 müssen alle Anforderungen vollständig erfüllt sein. Übergangsfristen, wie sie für bestimmte physische Produkte vorgesehen sind, finden auf Websites keine Anwendung.
Die Einhaltung der Vorgaben wird künftig von einer gemeinsamen Marktüberwachungsstelle kontrolliert, die von den Bundesländern neu eingerichtet wird. Diese Behörde wird ihren Sitz in Magdeburg haben und mit rund 70 Mitarbeitenden starten. Verstöße gegen das BFSG können erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen: neben Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro kann die Behörde im Einzelfall auch die Nutzung der nicht gesetzeskonformen Website untersagen.
Noch schwerer wiegen potenzielle rechtliche Auseinandersetzungen mit Mitbewerbern oder Verbänden: Hotels, die die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen, riskieren wettbewerbsrechtliche Abmahnungen oder sogar Klagen auf Unterlassung und Schadensersatz – sowohl durch Konkurrenten als auch durch Betroffenenverbände oder Einzelpersonen.
Zur Autorin
Manja Hauschild ist Rechtsanwältin und zertifizierte Datenschutzexpertin (CIPP/E– Certified Information Privacy Professional/Europe) bei Spirit Legal.