Frühstück, Parkplatz oder Wellness gehören für die meisten Gäste selbstverständlich zum Aufenthalt. Umsatzsteuerlich ist die Kombination dieser Leistungen mit der Übernachtung jedoch seit Jahren umstritten.
Ein Hotelaufenthalt ist mehr als nur eine Übernachtungsleistung. Neben dem Zimmer gehören oft auch Frühstück, Parkplatz, WLAN oder der Zugang zum Wellnessbereich dazu. Für den Hotelbetrieb ist das ein Gesamtangebot. Steuerlich wird hier allerdings seit Jahren genau unterschieden.
Grund ist das Umsatzsteuerrecht: Für die Beherbergung gilt in Deutschland der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent, während andere Leistungen prinzipiell mit 19 Prozent besteuert werden. Deshalb muss der Gesamtpreis oft auf einzelne Leistungsbestandteile aufgeteilt werden. Gerade bei Arrangements und Pauschalangeboten sorgt das regelmäßig für Diskussionen. Viele Hotels verkaufen Leistungen als Paket. Ein typisches Beispiel ist die Übernachtung mit Frühstück oder ein Wochenendangebot mit mehreren Zusatzleistungen. Für den Gast erscheint das als einheitliche Leistung. Steuerlich kann jedoch eine Aufteilung erforderlich sein.
Aufteilungsgebot auf dem Prüfstand
Ob diese deutsche Praxis mit dem europäischen Mehrwertsteuerrecht vereinbar ist, war Gegenstand eines Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte Zweifel, ob das nationale Aufteilungsgebot mit den europäischen Vorgaben übereinstimmt, und legte die Frage deshalb den Luxemburger Richtern vor. Im Kern ging es darum, ob mehrere Leistungen eines Hotels als einheitliche Gesamtleistung behandelt werden müssen oder ob ein Staat einzelne Bestandteile unterschiedlich besteuern darf. Die Antwort des EuGH fiel grundsätzlich zugunsten der nationalen Regelungen aus. Nach Auffassung des Gerichts dürfen Mitgliedstaaten den ermäßigten Steuersatz gezielt auf bestimmte Leistungen beschränken.
Damit ist es formal zulässig, nur die eigentliche Beherbergung steuerlich zu begünstigen und andere Bestandteile eines Hotelangebots separat zu besteuern. Das deutsche Aufteilungsgebot verstößt damit nicht automatisch gegen europäisches Recht. Für die Hotellerie bedeutet diese Entscheidung zunächst eine gewisse Bestätigung der bisherigen Praxis. Der Gesetzgeber darf also weiterhin bestimmen, dass etwa der Getränkeanteil beim Frühstück, der Parkplatz oder vergleichbare Zusatzleistungen nicht unter den ermäßigten Steuersatz fallen.
Trotz der klaren Aussage aus Luxemburg ist das Verfahren damit noch nicht abgeschlossen. Denn der EuGH entschied im Vorabverfahren nur über die europarechtliche Grundsatzfrage. Wie diese Vorgaben im konkreten Fall anzuwenden sind, muss nun wieder der BFH klären. Dabei rückt eine praktische Abgrenzungsfrage in den Mittelpunkt. Entscheidend ist, wann eine Leistung als eigenständige Zusatzleistung gilt und wann sie so eng mit der Übernachtung verbunden ist, dass sie wirtschaftlich Teil der Hauptleistung wird. Gerade bei typischen Hotelangeboten lässt sich diese Grenze nicht immer eindeutig ziehen.
Was das für den Hotelalltag bedeutet
In der Praxis betrifft das unterschiedliche Fälle. Ein Frühstück kann separat gebucht werden, wird aber häufig zusammen mit dem Zimmer angeboten. Auch Parkplätze oder Wellnessleistungen werden teilweise als Bestandteil eines Arrangements verkauft. Je enger diese Leistungen mit dem Aufenthalt verknüpft sind, desto eher stellt sich die Frage nach einer einheitlichen Behandlung.
Für den laufenden Betrieb ändert sich kurzfristig wenig. Die bestehende Systematik bleibt zunächst erhalten. Die Übernachtung unterliegt weiterhin dem ermäßigten Steuersatz, während zusätzliche Leistungen grundsätzlich dem regulären Satz unterliegen können. Für viele Hotels bedeutet das nach wie vor einen gewissen organisatorischen Aufwand.Kassensysteme, Buchhaltung und Preisgestaltung müssen mehrere Steuersätze berücksichtigen. Gerade bei Pauschalangeboten ist eine nachvollziehbare Aufteilung des Gesamtpreises wichtig, damit die steuerliche Behandlung im Prüfungsfall Bestand hat.
Autorin
Claudia Heiland, Steuerberaterin beim ETL Adhoga-Verbund in Dortmund, ist auf die Beratung von Hotels und Gaststätten spezialisiert.