Bestpreisklauseln Booking-Urteil: Hotels haben Anspruch auf Schadensersatz

Das Landgericht Berlin verurteilt Booking.com zu Schadenersatz gegenüber deutschen Hotels.
Das Landgericht Berlin verurteilt Booking.com zu Schadenersatz gegenüber deutschen Hotels. © SockaGPhoto - stock.adobe.com

Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass die Bestpreisklauseln des Online-Buchungsportals gegen EU-Kartellrecht verstoßen. Die genaue Höhe der Entschädigung muss noch ermittelt werden.

Mit seinem Urteil hat das Landgericht Berlin deutschen Hotels in ihrem Kampf gegen die langjährige Verwendung von Bestpreisklauseln durch Booking.com Recht gegeben: Das Buchungsportal hat demzufolge gegen Kartellrecht verstoßen und muss die Hoteliers für die entstandenen finanziellen Schäden kompensieren. Das teilte der Hotelverband Deutschland (IHA) mit.

Das in Amsterdam ansässige Buchungsportal habe durch die langjährige Verwendung sogenannter Bestpreisklauseln gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verstoßen.

Das Gericht wies laut IHA sämtliche Einwände von Booking.com zurück. Weder könne sich das Unternehmen auf eine Verjährung der Ansprüche berufen, noch seien die Bestpreisklauseln als "notwendige Nebenabreden" zu werten – eine Argumentation, die bereits der Europäische Gerichtshof (EuGH) zuvor abgelehnt hatte. Otto Lindner, Vorsitzender des IHA, erklärt dazu: "Booking.com ist damit mit seiner Argumentation, die Paritätsklauseln stellten ein legitimes Wettbewerbsinstrument dar, auf ganzer Linie gescheitert.“

Was bedeutet das für die Kläger?

Die konkrete Höhe der Entschädigung für die mehr als 1.000 klagenden Hotels soll nun in weiteren Verfahren ermittelt werden. Das Urteil erging zunächst nur mündlich und liegt noch nicht in schriftlicher Form vor. Zudem ist es noch nicht rechtskräftig.

Signalwirkung für europäische Sammelklage?

Das Berliner Urteil könnte auch über Deutschland hinaus Wirkung entfalten.„Dieses wegweisende Urteil verleiht auch der parallelen Sammelklage, die von mehr als 15.000 europäischen Hotels beim Bezirksgericht Amsterdam erhoben werden wird und für die das Verfahren der deutschen Hotels als Blaupause dient, zusätzlichen Rückenwind“, sagt IHA-Hauptgeschäftsführer Markus Luthe.

Der Rechtsstreit zwischen Booking.com und den deutschen Hotels läuft seit Mitte 2020. Parallel dazu sind rund 300 weitere Hotels mit Klagen vor dem Bezirksgericht Amsterdam aktiv, das seine Entscheidung ebenfalls noch in diesem Monat verkünden will. Die rechtliche Auseinandersetzung um die Bestpreisklauseln hat bereits eine längere Vorgeschichte: Das deutsche Bundeskartellamt hatte bereits 2015 eine Abstellungsverfügung gegen Booking.com erlassen, die der Bundesgerichtshof 2021 bestätigte.

Booking: Eingeschränkte Reichweite des Urteils

Das Buchungsportal reagierte mit einer Stellungnahme auf das Urteil. Das Unternehmen begrüßte zunächst, dass das Berliner Gericht wesentliche Aspekte des Falles bestätigt und einige Forderungen abgewiesen habe. Zugleich bekräftigte der Konzern seine Position, dass die frühere Verwendung von Paritätsklauseln – die in Deutschland seit 2016 nicht mehr angewendet werden – nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen habe. Vielmehr hätten diese Klauseln Reisenden und Partnern genützt, indem sie den Wettbewerb gefördert hätten.

„Wir sind und bleiben weiterhin stolz auf unsere Rolle bei der Ermöglichung eines florierenden europäischen Tourismussektors und werden unseren Partnern auch künftig dabei helfen, Wachstum voranzutreiben und die lokalen Wirtschaften auf dem gesamten Kontinent zu fördern“, heißt es weiter in der Stellungnahme.

Booking.com wies zudem auf die begrenzte Tragweite der Entscheidung hin: Das Urteil beziehe sich ausschließlich auf Paritätsklauseln, die in Deutschland zwischen 2006 und 2016 bestanden. Eine Übertragung auf andere Märkte oder Sachverhalte sei daher nicht ohne weiteres möglich.

Wichtig sei auch, dass das Urteil keine Entscheidung darüber getroffen habe, ob einer Partei infolge der früheren Verwendung von Paritätsklauseln in Deutschland tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Diese Frage werde zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens, das sich voraussichtlich über mehrere Jahre erstrecken wird, gesondert geklärt werden. Die Feststellung eines etwaigen Schadens sei ein komplexer, technischer Prozess, der eine fachkundige Analyse durch Wirtschaftsexperten erfordere.

Sammelklage als separates Verfahren

Zur Sammelklage des europäischen Hotelverbands Hotrec stellte Booking.com klar, dass es sich um ein eigenständiges Verfahren handle. Dieses müsse auf Grundlage der jeweiligen Fakten bewertet werden – einschließlich der spezifischen Umstände in den verschiedenen nationalen Märkten zu den relevanten Zeitpunkten. Das Ergebnis der Berliner Entscheidung lasse sich daher nicht ohne Weiteres auf diese oder andere Klagen übertragen. red/sar