Im Hotelbetrieb entstehen Fotos oft spontan durch Mitarbeitende. Doch urheberrechtlich gehören die Aufnahmen zunächst ihnen. Ohne klare Regelung kann die Nutzung für Hoteliers teuer werden.
Hotelmitarbeitende machen zuweilen Fotos für ihren Arbeitgeber. Dabei entstehen Urheberrechte. Will das Hotel die Aufnahmen nutzen, muss es die erforderlichen Nutzungsrechte einholen. Weil Bilder oft spontan benötigt werden – notfalls per Smartphone – sollten entsprechende Regelungen frühzeitig im Arbeitsvertrag getroffen werden.
Wem gehört das Bildmaterial?
Fotos sind praktisch immer urheberrechtlich geschützt – zumindest als sogenannte „Lichtbilder“ gemäß Urheberrechtsgesetz (UrhG, § 72). Die Rechte stehen zunächst dem Fotografen zu. Im Arbeitsverhältnis kommt eine automatische Rechteeinräumung an den Arbeitgeber in Betracht. Andernfalls muss die Nutzungserlaubnis beziehungsweise Lizenz vertraglich eingeräumt werden.
Das UrhG (§ 43) regelt sinngemäß, dass bei Werken, die in Erfüllung arbeits- bzw. dienstvertraglicher Pflichten geschaffen werden, sogenannte Pflichtwerke, eine automatische Rechtseinräumung für die im Betrieb erforderlichen Nutzungsrechte an den Arbeitgeber erfolgt. Die Vergütung für die Pflichtwerke ist bereits mit dem Arbeitslohn abgegolten. Bei der Einordnung kommt es darauf an, ob der oder die Angestellte arbeitsrechtlich berechtigt wäre, das Fotografieren als konkrete Aufgabenzuweisung abzulehnen. Die geschuldeten Aufgaben des Arbeitnehmers erschließen sich aus der Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsvertrag, aus der betrieblichen Funktion, dem Berufsbild und der Üblichkeit. Es lässt sich argumentieren, ob die gelegentliche Aufnahme von Fotos heute zur üblichen Tätigkeit zählt, da sie alltäglich geworden ist und in der Regel weder besonderen Aufwand noch spürbare Hürden mit sich bringt. Ganz sicher ist jedoch nur eine konkrete Regelung im Arbeitsvertrag.
Kurzcheck
Erstellen Mitarbeiter Bildmaterial, das vom Hotel genutzt werden soll, kommt ein automatischer Rechteübergang in Betracht. Regelmäßig sind besondere Klauseln im Arbeitsvertrag erforderlich. Andernfalls hilft eine vertragliche Regelung für die Rechteeinräumung im Einzelfall.
Zwischen Freizeitfoto und Pflichtwerk
„Freie Werke“ sind solche, die Arbeitnehmer in ihrer Freizeit schaffen, ohne dass sie hierzu aus ihrem Arbeitsverhältnis verpflichtet wären. Eine automatische Rechteübertragung kommt dann nicht in Betracht. Fährt etwa der Rezeptionist an seinem freien Wochenende am Hotel vorbei und macht mit dem eigenen Handy ein Foto, das er dann dem Hotel zur Verwendung anbietet, führt kein Weg an einer Übertragung durch Einzelvertrag vorbei und ist eine gesonderte Vergütung zu zahlen.
Werke, deren Erschaffung zwar nicht zu den arbeitsvertraglichen Pflichten gehört, die der Arbeitnehmer jedoch „anlässlich des Arbeitsverhältnisses“ geschaffen hat, sind der häufige Grenzfall, bei denen eine Zuordnung im Einzelnen erfolgen muss. Wenn der Arbeitsbezug weitgehend erhalten bleibt, also die Fotos innerhalb der Arbeitszeit angefertigt werden, gegebenenfalls mit einem Diensthandy, bestehen deutliche Anhaltspunkte für ein Pflichtwerk und einen automatische Rechteübergang.
Ohne Vertragsklausel bleibt ein Risiko
Gerade bei Arbeitnehmern, die nur gelegentlich Fotos anfertigen, verbleibt ein Restrisiko. Der „Goldstandard“ ist daher die rechtzeitige Aufnahme einer Rechteübertragungsklausel in den Arbeitsvertrag, mit der Inhalt und Umfang der automatischen Rechteeinräumung bestimmt werden. Solche Klauseln sollten standardmäßig in den Arbeitsverträgen enthalten sein. Fehlen sie, ist eine gesonderte vertragliche Abrede mit dem Mitarbeiter erforderlich.
Zum Autor
Thomas Busch ist Rechtsanwalt bei Spirit Legal und im Bereich gewerblicher Rechtsschutz tätig. Er ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.