Seit Anfang des Jahres gelten neue Gema-Tarife für Musik in Hotels und Restaurants. Betreiber müssen ihre Musiknutzung korrekt anmelden – sonst drohen Nachzahlungen oder gar rechtliche Konsequenzen.
Ob in der Lobby, im Frühstücksraum oder im Spa – Musik schafft Atmosphäre. Doch sie ist rechtlich nicht kostenlos: Wer Musik öffentlich nutzt, muss diese bei der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (Gema) lizenzieren.
Gestiegene Preise, differenziertere Tarife
Seit dem 1. Januar 2025 gelten neue Tarife. Noch nicht alle Betreiber haben sich mit den Änderungen befasst – das kann teuer werden. Sobald Musik für Gäste oder Mitarbeitende in öffentlich zugänglichen Räumen abgespielt wird, handelt es sich um eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne des Urheberrechts (§ 15 Abs. 3 UrhG). Dabei ist unerheblich, ob Musik von CD, über Streamingdienste oder per Fernseher abgespielt wird – in allen Fällen ist eine Vergütung an die Gema erforderlich.
Die Tarifstruktur für Musiknutzungen wurde überarbeitet. Für Hoteliers ist dabei besonders relevant:
- Die Tarife sind differenzierter. Sie unterscheiden nun klarer zwischen Hintergrundmusik, Livemusik, Streaming oder TV-Nutzung.
- Die Preisstaffelung nach Fläche wurde in Teilen angepasst – kleinere und größere Bereiche werden nun feiner untergliedert.
- Die bereits bestehenden Kombinationsmöglichkeiten mehrerer Tarife (z. B. TV und Hintergrundmusik) bestehen weiterhin, unterliegen nun aber ebenfalls neuen preislichen Differenzierungen.
- Insgesamt sind die Preise im Durchschnitt gestiegen, je nach Nutzungsart und Flächenumfang.
Wer Musik nutzt, muss die Nutzung vorab anmelden. Erforderlich sind Angaben zur Fläche, Technik, Nutzungsart und Häufigkeit. Auch eine scheinbar „passive“ Nutzung – etwa durch Radios oder Fernsehgeräte – fällt unter die meldepflichtige öffentliche Wiedergabe. Technik- oder Raumänderungen müssen ebenfalls gemeldet werden. Bei Veranstaltungen mit Musik (z. B. Livemusik am Wochenende) ist zudem eine gesonderte Anmeldung nötig.
GeMA-Pflicht prüfen
Wer Musik öffentlich abspielt – ob im Hotelrestaurant oder im Spabereich – muss dies anmelden und korrekt lizenzieren. Prüfen Sie jetzt, ob Ihre Angaben zur Flächennutzung, Technik und Art der Musikwiedergabe noch aktuell sind. Bei Änderungen oder Unsicherheiten sollten Sie Kontakt mit der Gema aufnehmen – oder rechtlichen Rat einholen.
Wer nicht proaktiv reagiert, riskiert Strafzahlungen
Viele Betriebe haben die Umstellung der Tarife noch nicht nachvollzogen oder gehen von einer automatischen Anpassung aus. Das ist ein Irrtum: Wer geänderte Nutzungen nicht meldet, riskiert Nachforderungen oder gar Strafzahlungen. Auch bei bestehenden Verträgen sollte geprüft werden, ob die neuen Nutzungstatbestände vollständig erfasst sind.
Dringend aktuelle Musiknutzung überprüfen
Wird Musik ohne korrekte Lizenz genutzt, kann die Gema rückwirkend Gebühren erheben – teils mit erheblichen Zuschlägen. Hinzu kommen gegebenenfalls anwaltliche Kosten für die Abwehr beziehungsweise Durchsetzung von Forderungen. Die Gesellschaft führt regelmäßig Stichproben in Betrieben durch. Daher sollte spätestens jetzt die aktuelle Musiknutzung überprüft werden: Welche Räume sind beschallt? Welche Technik wird eingesetzt? Was ist die Musikquelle? Stimmen die Angaben mit dem Vertrag überein? Wer unsicher ist, sollte Rücksprache mit der Gema oder einem Fachanwalt halten, um kostspielige Fehler zu vermeiden.
Zum Autor
Dr. Jonas Kahl, LL. M., ist Rechtsanwalt bei Spirit Legal und im Bereich gewerblicher Rechtsschutz tätig. Er ist Fachanwalt für Urheberund Medienrecht.