Seit dem 17. Februar 2024 ist der Digital Services Act (DSA) in der gesamten EU voll anwendbar. Er regelt Pflichten und Haftung von Anbietern sogenannter "Vermittlungsdienste". Eine Prüfung der eigenen Online-Angebote ist empfehlenswert, da bei Verstößen erhebliche Strafen drohen.
Der Digital Services Act gilt nur für Vermittlungsdienste. Ein Buchungsportal fällt darunter, wenn es "fremde Informationen" wie Angebote Dritter vermittelt. Hotels, die ausschließlich eigene Zimmer und Dienstleistungen anbieten, sind davon ausgenommen, da sie unmittelbaren Einfluss auf ihre Inhalte haben.
Komplexer wird es, wenn über eine Website Dienstleistungen mehrerer Hotels, etwa eines Zusammenschlusses von Betriebsgesellschaften oder eines Franchise-Verbunds, angeboten werden. Entscheidend ist, ob die Informationen wie Ausstattung, Verfügbarkeit und Preise zentral verwaltet oder von den einzelnen Hotels selbst gepflegt werden. Der Rechtsprechung des EuGH lässt sich bisher kein Verbund oder Konzernprivileg entnehmen, solange sich der Dienst der Plattform nicht als unverzichtbarer Teil der angebotenen Dienstleistung darstellt. Da Hoteldienstleistungen auch ohne eine Buchungsplattform in Anspruch genommen werden können, muss derzeit in solchen Fällen von einer DSA-Pflicht ausgegangen werden.
Pflichten beim Betrieb von Buchungsportalen
Sämtliche Angebote, die dem DSA unterliegen, müssen Kontaktstellen für Behörden und Nutzer sowie einen gesetzlichen Vertreter ausweisen. Es müssen transparente und ausgewogene AGBs vorgehalten und jährliche Transparenzberichte veröffentlicht werden. Für alle Onlineplattformen, unabhängig von ihrer Größe und Wirtschaftskraft, gilt zusätzlich, dass sie unter anderem ein Melde- und Abhilfeverfahren für rechtswidrige Inhalte, z.B. unlizenzierte Bilder, vorhalten müssen. Sie trifft eine Begründungspflicht, wenn einzelne Informationen beschränkt werden, etwa wenn ein bestimmtes Angebot oder ein ganzes Hotel gesperrt wird.
Plattformanbieter, die nicht als Klein oder Kleinstunternehmen gelten (max. 50 Mitarbeitende und bis 10 Millionen Euro Umsatz bzw. Bilanzsumme), unterliegen zusätzlichen Sorgfaltspflichten. Dazu zählen ein internes Beschwerdemanagement und erweiterte Transparenzangaben in den AGB.
Vor allem treffen die Anbieter, die nicht unter die Kleinunternehmerregelung fallen, weitere plattformspezifische Pflichten, wie das Verbot von "Dark Patterns", wonach Onlineplattformen nicht so gestaltet werden dürfen, dass die Möglichkeit der Nutzer, freie und informierte Entscheidungen zu treffen, maßgeblich beeinträchtigt oder behindert wird. Auch sind Angaben zur Onlinewerbung, etwa zur bevorzugten Darstellung einzelner Angebote und zu Werbetreibenden, erforderlich.
Da es sich bei Buchungsportalen um Plattformen handelt, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmen ermöglichen, gilt das KYBC (Know Your Business Customer)-Prinzip. Der DSA verlangt, dass Angaben zur Identifizierung und Nachverfolgbarkeit der auf der Plattform anbietenden Unternehmen eingeholt und veröffentlicht werden. Konkret müssen von den Betriebsgesellschaften, die auf der Onlineplattform Hotels anbieten, nicht nur Name und Anschrift, sondern auch Registerinformationen und einiges mehr zur Verfügung gestellt werden. Generell gilt zudem, dass die Buchungsplattform technisch so gestaltet sein muss, dass die Unternehmen ihren gesetzlichen Informationspflichten nachkommen können ("Compliance by Design").
Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen?
Verstöße gegen den DSA sind ähnlich bußgeldbewährt wie Verstöße gegen die DSGVO, nämlich mit bis zu sechs Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Zudem drohen Schadensersatzansprüche von Nutzern, etwa wenn ein Gast wegen intransparenter Werbemechanismen ein teureres Zimmer gebucht hat. Anbieter von Buchungsportalen sollten prüfen, ob sie unter den DSA fallen und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Mit einer gut geplanten Umsetzung sind auch die Vorgaben des DSA sicher beherrschbar.
Zum Autor
Thomas Busch ist Rechtsanwalt bei Spirit Legal und im Bereich gewerblicher Rechtsschutz tätig. Er ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.