Rechtstipp Gäste in Videoaufnahmen: Das ist zu beachten

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Werbung mit Gästen? Nur mit Zustimmung! Für die rechtssichere Nutzung von Videoaufnahmen in Hotels sind klare Einwilligungen unerlässlich – sonst drohen rechtliche Konsequenzen. © Strelciuc - stock.adobe.com

Beiträge auf Instagram und Tiktok können wertvolles Marketing für Hotels und Restaurants sein. Doch wer Videos erstellt, muss rechtliche Vorgaben beachten – etwa beim Filmen von Gästen.

Sich ins beste Licht setzen: Das ist auf Plattformen wie Tiktok und Instagram für Hotels und Restaurants recht unkompliziert. Videos von gut besuchten Restaurants oder Hotels wirken ansprechend und steigern die Reichweite. Doch während Medienunternehmen sich auf das öffentliche Informationsinteresse berufen können, nutzen Hoteliers und Gastronomen soziale Medien zu kommerziellen Zwecken. Dies unterliegt strengeren rechtlichen Anforderungen.

Rechtssichere Videoerlaubnis sichern

Daher gilt es, das „Recht am eigenen Bild“ (§ 22 KUG) zu beachten. Dies besagt, dass Aufnahmen von Personen nur mit deren Zustimmung gemacht und veröffentlicht werden dürfen. Zudem greift die Datenschutz-Grundverordnung (SGVO), da Videos personenbezogene Daten enthalten. Verstöße können Abmahnungen, Schadensersatz und Bußgelder nach sich ziehen. Da Hotels und Restaurants Aufnahmen für Werbung nutzen, ist eine eindeutige, nachweisbare Zustimmung erforderlich.

Eine Einwilligung kann entbehrlich sein, wenn Gäste nur zufällig im Hintergrund erscheinen. Alternativ können Personen durch Verpixelung unkenntlich gemacht werden. Da diese Ausnahmen rechtlich unsicher sind, sollten Hoteliers auf eine verlässliche Lösung setzen. Infrage kommt eine Einwilligungserklärung. Doch diese kann widerrufen werden, was die Nutzung bereits veröffentlichter Videos nachträglich einschränken kann.

Einwilligung oder Vertrag: Klare Vereinbarung treffen

Ein Model-Release-Vertrag bietet mehr Sicherheit, da er die Nutzung der Aufnahmen regelt und vor nachträglichen Ansprüchen schützt. Anders als eine einfache Einwilligung kann er nicht einseitig widerrufen werden. Zudem wird explizit festgelegt, dass die Aufnahmen für Werbezwecke genutzt werden dürfen. Vor allem bei geplanten Marketingkampagnen sorgt der Abschluss eines Model-Release-Vertrags für Rechtssicherheit. Falls dieser nicht möglich ist, sollte eine schriftliche Einwilligung eingeholt werden. Hotels und Restaurants können zudem durch gut sichtbare Schilder auf mögliche Filmaufnahmen hinweisen. Auch in Buchungsbedingungen oder Veranstaltungsrichtlinien kann eine entsprechende Klausel aufgenommen werden.

Model-Release-Vertrag

Ein Model-Release-Vertrag regelt die Rechte und Pflichten von Models und Fotografen. Wichtige Inhalte sind die Gestattung des Models zur Nutzung von Bildern für kommerzielle Zwecke, die Dauer und der Umfang der Nutzungsrechte sowie die etwaige Vergütung. Zudem werden Haftungsfragen, die Verwendung von Bildern und eventuelle Änderungen an den Fotos geklärt. Der Vertrag sorgt für klare Absprachen und schützt vor Missverständnissen.

Gäste sollten jedoch stets die Möglichkeit haben, einer Aufnahme zu widersprechen. Die unrechtmäßige Nutzung von Videos mit erkennbaren Gästen kann gravierende Folgen haben. Betroffene können nicht nur die Löschung, sondern auch Schadensersatz fordern. Dazu drohen Bußgelder durch Datenschutzbehörden, wenn ohne Einwilligung gefilmt wird. Auch Social-Media-Plattformen wie Instagram und Tiktok können bei wiederholten Verstößen Inhalte entfernen oder Konten sperren.

Eindeutige und transparente Regeln schaffen

Wer Tiktok oder Instagram zur Vermarktung seines Hotels oder Restaurants nutzt, sollte die rechtlichen Vorgaben unbedingt beachten. Mit klaren Prozessen zur Einholung der Zustimmung der Gäste – sei es durch schriftliche Einwilligungen, deutliche Hinweise oder vertragliche Vereinbarungen – lassen sich Social-Media-Kampagnen ohne rechtliche Risiken oder finanzielle Konsequenzen umsetzen.

Zum Autor

Dr. Jonas Kahl, LL. M., ist Rechtsanwalt bei Spirit Legal und im Bereich gewerblicher Rechtsschutz tätig. Er ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.