Tipp Versicherung: Alles korrekt angegeben?

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Wird die Anzeigepflicht bewusst (Vorsatz) oder es wird grob fahrlässig gehandelt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. © Fritz & Fritz GmbH

Nicht selten verweigert der Versicherer die Leistungen, weil der Antragsteller vor Vertragsabschluss einen Fehler gemacht hat. Wie Ihnen das nicht passiert.

Geht es um die besten Konditionen, kann man schon mal in Versuchung kommen: Das Auto wird immer in der Garage geparkt, es gab noch nie Probleme mit der Gesundheit, und Schäden im Betrieb gab es in den vergangenen Jahren auch nicht. Nicht selten werden vor Abschluss einer Versicherung falsche Angaben gemacht, um den besten Preis oder die beste Leistung zu erhalten. Der Versicherer ist an genauen Angaben seines Vertragspartners interessiert, um seine Risiken einschätzen zu können. Bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung sind Vorerkrankungen durchaus entscheidend, bei einer Gebäudeversicherung Vorschäden der letzten fünf bis zehn Jahre.

Bei einer Kfz-Versicherung werden nicht nur gefahrene Kilometer abgefragt, sondern auch zusätzliche Risiken wie der Stellplatz des Fahrzeuges. Dafür gibt es die vorvertragliche Anzeigepflicht, also die Pflicht des Versicherungsnehmers, die ihm bekannten Gefahrumstände, soweit „erheblich“, bei der Versicherung anzuzeigen. Gefahrerheblich sind Umstände, die auf die Entscheidung des Versicherers Einfluss nehmen: Kommt der Vertrag zustande und wenn ja, zu welchen Konditionen. Versicherungsnehmer müssen vor Vertragsschluss einen Fragebogen ausfüllen, in dem sie die ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände auflisten.

Der Versicherer muss fragen

Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn der Versicherer danach fragt. Das Risiko einer Fehleinschätzung aufgrund unvollständiger Fragen liegt bei der Versicherung. Die Fragen sollten schriftlich vorliegen und müssen vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden. Wird ein gefahrerheblicher Umstand nicht oder falsch angezeigt, kann die Versicherung zurücktreten, den Vertrag anfechten oder anpassen – je nachdem, ob Sie vorsätzlich, grob fahrlässig, schuldlos oder arglistig gehandelt haben.

Stunde der Wahrheit kommt

Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht bewusst (Vorsatz) oder handeln Sie grob fahrlässig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Zudem besteht die Möglichkeit einer Vertragsanpassung. Der Leistungsumfang der Versicherung wird verändert oder die Versicherungsprämie angepasst. Bei einer arglistigen Täuschung kann der Versicherer den Vertrag anfechten und im Schadenfall nicht zahlen. Wird die Anzeigepflicht nur leicht fahrlässig verletzt oder trifft den Versicherten wegen Unwissenheit keine Schuld, kann der Versicherer den Vertrag nur fristgerecht kündigen. Ist ein Schaden eingetreten, führt die Versicherung eine Leistungsprüfung durch. Spätestens hier stellt sich heraus, ob gefahrerhebliche Umstände verschwiegen oder wahrheitswidrige Angaben gemacht wurden.

Die Beweislast liegt bei der Versicherung. Ferner muss der Versicherer nachweisen können, dass er Sie ordnungsgemäß über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung belehrt hat. Erfolgte die Nachfrage nur mündlich, wird es für die Versicherung schwierig, den Nachweis zu führen. Umstände, die zu einer Anzeigepflichtverletzung führen, die Ihnen aber bei Vertragsschluss nicht bekannt waren, können nicht herangezogen werden.

Wichtig zu wissen: Bei Vertragsabschlüssen mit dem Versicherungsvertreter arbeitet dieser mit einer Vollmacht des Versicherers, ist also „Auge und Ohr“ der Versicherung. Bekommt der Vertreter anzeigerelevante Informationen von Ihnen mitgeteilt, gibt diese aber nicht weiter, so ist das nicht Ihr Schaden! Wenn die Versicherung die Zahlung aufgrund einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung verweigert, sollten Sie einen Experten – im Zweifel einen Rechtsanwalt – zu Rate ziehen. Dieser kann prüfen, ob die Voraussetzungen für eine solche Pflichtverletzung tatsächlich gegeben sind.

Zum Autor

Alexander Fritz (B. A. Versicherungswirtschaft) ist Geschäftsführer der Fritz & Fritz GmbH (Margetshöchheim). Als Sachverständiger ist er auf Risikomanagementkonzepte und Pakete zur Unternehmensabsicherung für die Hotellerie spezialisiert.