Kälte- und Klimatechnik Das sind die neuen Vorgaben für F-Gase

F-Gase Hotellerie
F-Gase kommen als fluorierte Kältemittel in vielen Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen zum Einsatz. © Kunakorn - stock.adobe.com

Aufgrund ihrer Treibhauswirksamkeit wird die Verwendung von F-Gasen durch eine Verordnung kontrolliert. Seit März gibt es neue Vorgaben. Was das für Betreiber der Anlagen im Detail bedeutet.

Die novellierte F-Gase-Verordnung hat massive Auswirkungen auf viele bestehende kälte- und klimatechnische Konzepte. Mit den neuen Regeln müssen sich Betreiber der Anlagen akribisch auseinandersetzen, denn es ergeben sich für sie umfassende Pflichten, für deren Einhaltung sie verantwortlich sind.

Ziel ist ein niedriger GWP-Wert

Aufgrund einer kontinuierlichen Verringerung der verfügbaren Menge an F-Gasen („Phase-down“), die in der EU jährlich neu auf den Markt gebracht werden darf, zeichnet sich klar ab, wohin die Reise geht: Nach Möglichkeit sollten Neuanlagen nur noch mit nicht-fluorierten Kältemitteln wie Propan, Kohlendioxid oder Ammoniak beziehungsweise mit fluorierten Kältemitteln mit einem möglichst niedrigen GWP-Wert (Global Warming Potential = Treibhauseffekt) geplant werden. Die bisher vorrangig verwendeten fluorierten Sicherheitskältemittel werden größtenteils vom Markt verschwinden.

Stattdessen kommen Kältemittel zum Einsatz, bei deren Verwendung Betreiber größte Sorgfalt an den Tag legen müssen, weil diese entweder brennbar (Propan) oder toxisch (Ammoniak) sind oder eine erstickende Wirkung und hohe Anlagendrücke haben (Kohlendioxid). Auch die noch erlaubten F-Gase mit geringem GWP-Wert sind größtenteils entflammbar. Die Betreiberpflicht, eine Gefährdungsbeurteilung für alle Kälte- und Klimaanlagen zu erstellen, erhält damit eine noch höhere Bedeutung.

Die novellierte F-Gase-Verordnung gibt klar vor, welche Kältemittel bei Neuinstallationen eingesetzt werden dürfen. Die noch maximal erlaubten GWP-Werte der Kältemittel sind in den Tabellen auf den Seiten 30 und 31 aufgelistet. Der Vollständigkeit halber sind auch Verbote aufgeführt, die bereits in der früheren F-Gase-Verordnung formuliert waren. Für die mit Stern gekennzeichneten Verbote gibt es Ausnahmeregelungen, sofern Sicherheitsvorgaben dem Einsatz von brennbaren beziehungsweise toxischen Kältemitteln entgegenstehen. So können zum Beispiel sicherheitstechnische Vorgaben aus der EN 378 dazu führen, dass weiterhin F-Gase verwendet werden dürfen. Wie diese Regelung umgesetzt wird, ist noch nicht final geklärt und wird in der Verordnung nicht weiter erläutert.

Alternativen prüfen

Jüngster Kenntnisstand hierzu: Diese Entscheidung und die entsprechende Dokumentationspflicht liegt beim Betreiber der Anlage, der sich gegebenenfalls Rat bei einem Fachbetrieb einholen sollte. Eine Beantragung bei einer Behörde ist nicht erforderlich. Wenn allerdings zu viele Betreiber diese Option wählen, um weiterhin auf fluorierte Sicherheitskältemittel setzen zu können, wird die Quote schnell verbraucht sein. Spätestens im Jahr 2030 muss die EU-Kommission einen Bericht über die Auswirkungen der F-Gase-Verordnung vorlegen und bewerten, ob kostengünstige technisch machbare, energieeffiziente, ausreichend verfügbare und zuverlässige Alternativen zu Anlagen mit F-Gasen existieren, die die Verbote möglich machen. Aber schon zuvor kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaates Ausnahmeregelungen von den Verboten erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass keine technischen Alternativen bestehen oder unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen würden.

Maximal erlaubte GWP-Werte der Kältemittel

AnlageVerbot ab
Stationäre Kälteanlagen
Haushaltskühl- und tiefkühlgeräteHFKW mit GWP ≥150 ab 2015
keine F-Gase ab 2026*
Gewerblich genutzte in sich geschlossene Kühl- und TiefkühlgeräteHFKW mit GWP ≥ 2500 ab 2020
HFKW mit GPW ≥150 ab 2022
F-Gase mit GWP ≥ 150 ab 2025
Andere in sich geschlossene Kälteanlagen (außer Kühler/Chiller)F-Gase mit GWP ≥150 ab 2025*
Stationäre Kälteanlagen (außer Kühler/Chiller)
(Ausnahmen für Kühlung auf unter -50°C)
HFKW mit GWP ≥ 2500 ab 2020
F-Gase mit GWP ≥ 2500 ab 2025
F-Gase GWP ≥150 ab 2030*
Mehrteilige zentralisierte Kälteanlagen für die gewerbliche Verwendung mit einer Nennleistung von 40 kW oder mehrF-Gase nach Anhang I mit
GWP ≥150 ab 2022
Kühler (Chiller)
Kühler (Chiller) mit Nennleistung bis 12 kWF-Gase mit GWP ≥150 ab 2027*
keine F-Gase ab 2032*
Kühler (Chiller) mit Nennleistung über 12 kWF-Gase mit GWP ≥750 ab 2027*
Ausnahmeregelung bei Sicherheitsanforderungen ohne Einschränkung durch GWP-Werte (Quelle: Landesinnung/VDKF)

Jeder ist gefordert

Rückgrat der bisherigen und auch novellierten F-Gase-Verordnung ist der bereits erwähnte Phase-down. Die novellierte Verordnung reduziert die Gesamtmenge an HFKW-Kältemitteln schneller und umfangreicher, als dies in der bisherigen Verordnung der Fall war.

Zum Verständnis: Die erlaubte Gesamtmenge an Kältemitteln wird nicht in Kilogramm, sondern in „Tonnen CO2-Äquivalent“ angegeben. Ein Kilogramm  CO2 als Referenzwert für die Treibhauswirksamkeit entspricht bei dieser Betrachtung einem Kilogramm CO2-Äquivalent. So liegt zum Beispiel der GWP-Wert des häufig in Klimaanlagen eingesetzten Kältemittels „R410A“ bei 2088. Das bedeutet, es hat eine 2088 mal höhere Treibhauswirksamkeit als CO2. Ein Kilogramm „R410A“ entspricht demnach 2,088 Tonnen CO2-Äquivalent. Ein Kilogramm des in Klimaanlagen und Wärmepumpen eingesetzten Kältemittels „R32“ entspricht 0,688 Tonnen CO2-Äquivalent. Das sogenannte HFO-Kältemittel „R1234yf“ liegt lediglich bei 0,5 Kilogramm CO2-Äquivalent, also
0,0005 Tonnen CO2-Äquivalent.

Fakt ist: Die Branche muss gemeinsam dazu beitragen, den durchschnittlichen GWP-Wert aller verwendeten Kältemittel weiter zu senken, damit die jährliche Quote nicht frühzeitig ausgeschöpft ist. Dies betrifft vor allem die Kältemittelwahl für Neuanlagen, damit weiterhin genügend Kältemittel für Bestandsanlagen zur Verfügung stehen, bei denen nicht ohne weiteres Kältemittel mit niedrigerem GWP verwendet werden können. Im Jahr 2015 durften knapp 180 Millionen Tonnen CO2-Äquivalent in der EU in Verkehr gebracht werden. Bis 2023 hat die F-Gase-Verordnung diesen Wert bereits auf rund 68 Millionen Tonnen CO2-Äquivalent gesenkt. In diesem Jahr geht es runter auf 45,5 Millionen Tonnen, und 2025 auf rund 42,8 Millionen Tonnen CO2-Äquivalent.

Die novellierte Verordnung verschärft nun den Phase-down. Der Anteil für die Kälte-, Klima- und Wärmepumpenbranche reduziert sich jedoch 2025 noch einmal zusätzlich um acht bis zehn Millionen Tonnen, weil dann auch die Menge an F-Gasen, die in medizinischen Dosiersprays als Treibmittel verwendet werden (MDI), in die Quote eingerechnet wird. 2025 halbiert sich also die Menge im Vergleich zu 2023, drei Jahre später ein weiteres Mal und so weiter. Engpässe und Preissteigerungen, vor allem bei Hoch-GWP-Kältemitteln, sind also in naher Zukunft zu erwarten. 2050 sinkt die Quote dann auf Null – aus dem Phase-down wird ein Phase-out. Im Jahr 2040 soll aber noch einmal überprüft werden, ob sich der Phase-out auch einhalten lässt.

Druck auf Betreiber wächst

Nicht nur der Phase-down, sondern auch Verwendungsverbote schränken die Verfügbarkeit von Kältemitteln für Service und Wartung ein. Bei größeren Kälteanlagen darf hierfür bereits seit 2020 kein Kältemittel mehr mit einem GWP ab 2500 als Frischware verwendet werden. Ab 2025 entfallen die Ausnahmen für kleine Anlagen, und ab 2032 gilt für Frischware GWP 750 als maximal erlaubte Obergrenze. Recyceltes und wiederaufbereitetes Kältemittel ist hiervon ausgenommen. Allerdings mit einer Einschränkung: Mit einem GWP ab 2500 darf es für Servicezwecke nur noch bis 2030 eingesetzt werden.

Bei Klimaanlagen und Wärmepumpen gelten andere Grenzwerte für Service und Wartung. Der Einsatz von Kältemitteln mit einem GWP über 2500 ist bei diesen Anwendungen ab 2026 als Frischware verboten. Recyceltes und wiederaufbereitetes Kältemittel mit einem GWP von 2500 und mehr darf noch bis 2032 eingesetzt werden. Die genannten Verwendungsverbote könnten vor allem bei Hoch-GWP-Kältemitteln zu Engpässen führen. Eine Kälteanlage könnte dann bei einem ungewollten Kältemittelverlust durch eine Leckage aufgrund der Nichtverfügbarkeit des Kältemittels möglicherweise nicht mehr wieder befüllt und in Betrieb genommen werden, beziehungsweise ab 2030 wäre dies mit einem Kältemittel mit einem GWP über 2500 selbst mit wiederaufbereitetem Kältemittel verboten. Der Druck auf Betreiber wächst daher, diese Anlagen möglichst bald auszutauschen.

Ersatzteile weiter einsetzbar

Es wird deutlich, dass jeder Betreiber künftig mehr denn je beachten muss, Kältemittel bei Wartungsarbeiten und Außerbetriebnahmen sauber und sortenrein zu sammeln und einer Wiederverwertung zuzuführen. Das schont die zur Verfügung stehende Gesamtmenge, weil wiederaufbereitetes Kältemittel bei der erlaubten Quote nicht eingerechnet wird. Der Einsatz von Teilen (zum Beispiel Verdichter oder Ventile), die für die Reparatur und Wartung bestehender Anlagen mit F-Gasen erforderlich sind, ist dauerhaft zulässig – eine wichtige Botschaft für alle Betreiber von Bestandsanlagen.

Die Reparatur darf jedoch nicht dazu führen, dass sich die Menge der in der Anlage enthaltenen F-Gase erhöht. Und es ist keine Änderung des verwendeten F-Gases erlaubt, wenn dies zu einer Erhöhung des GWP-Werts des Kältemittels führt.

Dichtheit kontrollieren

Betreiber von Kälte- und Klimaanlagen sind nach alter und neuer F-Gase-Verordnung zudem verpflichtet, größte Sorgfalt walten zu lassen, was die Dichtheit der Anlagen betrifft. Sogenannte Leckagen müssen umgehend behoben werden, was nicht nur aus Gründen des Klimaschutzes wichtig ist, sondern auch, weil die Leistung und Energieeffizienz sinken. Die Anforderungen und Intervalle (abhängig von den Kältemittelfüllmengen) für Dichtheitskontrollen bleiben bestehen, wie in der bisherigen F-Gase-Verordnung beschrieben. Neu ist jedoch, dass auch Anlagen mit Kältemitteln in Annex II (Teil 1) der F-Gase-Verordnung – das sind die HFO-Kältemittel wie „R1234yf“ oder „R1234ze“ – künftig auf Dichtheit kontrolliert werden müssen, wenn sie mehr als ein Kilogramm Füllmenge enthalten (siehe Tabelle links).

Für die Durchführung und Dokumentation der Dichtheitskontrollen sind übrigens die Betreiber der Anlagen verantwortlich – sie können diese Aufgabe jedoch einem Kälte-Klima-Fachbetrieb übertragen. Im Falle einer reparierten Leckage müssen Betreiber den Erfolg der Reparatur binnen eines Monats überprüfen. Das stand auch schon so in der alten F-Gase-Verordnung.  Neu ist jetzt, dass erst 24 Stunden nach Ausführung der Reparatur der Erfolg der Reparatur überprüft werden darf. Die gängige Praxis, diese Überprüfung unmittelbar nach der Reparatur durchzuführen, ist künftig nicht mehr möglich.

Zum Autor

Christoph Brauneis arbeitet als Beauftragter für Politik & Medien beim Verband Deutscher Kälte-Klima-Fachbetriebe (VDKF) und der Landesinnung Kälte-Klima-Technik Hessen-Thüringen/Baden-Württemberg. Der Diplom-Chemiker war zuvor im Bauverlag als
Chefredakteur für mehrere Fachmedien im Bereich Technische Gebäudeausrüstung verantwortlich.