Tipps Steuer 2024: Das ist neu

Abdruck von 19 Prozent Mehrwertsteuer
Seit dem Jahreswechsel gilt in der Gastronomie wieder ein Steuersatz von 19 Prozent auf Speisen. © Axel Bueckert

In diesem Jahr gibt es für Gastgeber aus steuerlicher Sicht einiges zu beachten. Wir haben das Wichtigste kompakt zusammengefasst.

Auch in diesem Jahr prägen politische und gesellschaftliche Turbulenzen unsere Zeit. Aus steuerlicher Sicht haben Hoteliers und Gastronomen einiges zu beachten. Zunächst ist der Wegfall des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen vor Ort zu nennen. Insofern wurden die elektronischen Registrierkassen bereits zum Jahreswechsel umgestellt. Für die Silvesternacht konnte aufgrund einer Vereinfachungsregelung des Bundesfinanzministeriums noch einheitlich mit dem ermäßigten Steuersatz abgerechnet werden. Das galt aber nicht für Getränke.

>> Lesetipp: Gastgeber zum Umgang mit 19 Prozent

Neues für elektronische Registrierkassen

Bei elektronischen Registrierkassen ist seit dem Jahreswechsel darauf zu achten, dass diese sowohl auf dem Beleg als auch bei der Protokollierung jeder Transaktion die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems und die Seriennummer des Sicherheitsmoduls enthalten müssen. Bisher musste nur eine der Nummern belegt beziehungsweise protokolliert werden. Außerdem muss der Beleg seit Anfang 2024 auch den Prüfwert der Transaktion aus der Protokollierung und den fortlaufenden Signaturzähler enthalten. Im Beleg muss auch angegeben werden, wenn mehrere Zahlungsarten verwendet wurden, etwa bei Entgegennahme eines Gutscheins und bei einer Barzahlung. Durch das Auslaufen der Steuerermäßigung für Erdgas und Fernwärme ergibt sich zum 1. April 2024 eine weitere Änderung.

Die Kostenbelastung sollte jedoch nur Kleinunternehmer treffen, die nicht in den Genuss des Vorsteuerabzugs kommen. Für regelbesteuerte Hoteliers und Gastronomen ist lediglich darauf zu achten, dass der Versorger die Umsatzsteuer auf der Abrechnung zutreffend ausweist, damit sich keine zusätzliche Kostenbelastung aufgrund eines unzutreffenden Steuerausweises ergibt. Denn eine vom Versorger zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer ist nicht als Vorsteuer abzugsfähig.

Der höhere Mindestlohn von 12,41 Euro brutto je Arbeitsstunde übt weiteren Druck auf Arbeitgeber aus, die für einfache Tätigkeiten Beschäftigung bieten. Bei unter 18-Jährigen, Auszubildenden, bestimmten Praktikanten und ehrenamtlich Tätigen bleiben die bekannten Ausnahmen bestehen, sofern kein branchenspezifischer Tarifvertrag zu beachten ist.

Mindestlohn und Minijobs

Mit dem Mindestlohn geht eine Anhebung der Minijobgrenze auf ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt von 538 Euro einher. Bei einer durchgehenden mindestens zwölf Monate Beschäftigung ist also maximal ein Entgelt von 6.456 Euro zulässig (Durchschnitt einer Jahresbetrachtung). Ein zweimaliges unvorhergesehenes Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze pro Zeitjahr ist möglich, darf aber für den jeweiligen Kalendermonat das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze, also aktuell 1.076 Euro nicht übersteigen. Mit der Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze steigt auch der Beginn der Gleitzone für Midi-Jobber auf 538,01 Euro.

Bei der betrieblichen Altersversorgung können jährlich Beiträge in Höhe von acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei in eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung eingezahlt werden. Die Beiträge bleiben bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze auch sozialversicherungsfrei. Für 2024 bedeutet dies, dass Beiträge bis 7.248 Euro (8 Prozent von 90.600 Euro) steuerfrei eingezahlt werden können, wovon 3.624 Euro sozialversicherungsfrei sind.

Auch die amtlichen Sachbezugswerte wurden erneut angehoben. Bei der unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeitengestellung sind seit Januar für eine Kantinenmahlzeit 4,13 Euro anzusetzen. Ein Frühstück wird mit 2,17 Euro berücksichtigt. Für freie Unterkunft beim Arbeitgeber beträgt der Sachbezugswert für einen Beschäftigten 278 Euro monatlich. Die Überlassung einer Wohnung ist allerdings mit der ortsüblichen Vergleichsmiete anzusetzen. Im Ausnahmefall dürfen 4,89 Euro pro Quadratmeter beziehungsweise vier Euro bei einfacher Ausstattung als Sachbezug angesetzt werden.

Zum Autor

StB Karl Killermann vom ETL Adhoga Verbund aus Teublitz ist spezialisiert auf die Beratung von Hotels und Gaststätten.