So mancher wohlhabende Gast zeigt gerne, was er besitzt und nimmt besonders teure Wertgegenstände auch auf Reisen mit. Die Betriebshaftpflicht des Hoteliers kann im Schadenfall damit schnell überfordert sein.
Durch den Beherbergungsvertrag hat der Hotelier besondere Sorgfaltspflichten für seine Gäste und deren eingebrachten Sachen. Nach Paragraf 702 BGB haftet der Hotelier mit maximal 3.500 Euro pro Gast, wobei für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten dieser Höchstsatz auf 800 Euro pro Person reduziert ist. Ausgeschlossen von dieser Haftung sind gemäß Paragraf 701, Abs. 4 BGB Fahrzeuge und Gegenstände, die darin liegen sowie lebende Tiere. Unbeschränkt haftet der Hotelier bei Verschulden und bei Sachen, die ihm zur Verwahrung anvertraut werden – selbst wenn die Verwahrung zu Unrecht abgelehnt wird, muss bei Verlust gehaftet werden. Bei Restaurantgästen, die nicht im Gebäude übernachten, greift die normale Verschuldenshaftung gemäß Paragraf 823 BGB. Lassen Sie sich daher alle Aktivitäten quittieren, wenn Sie Schmuck und Wertgegenstände zur Verwahrung annehmen und zurückgeben.
Die Gäste, die zur Aufbewahrung ihrer Wertsachen den Zimmersafe bevorzugen, sollten klar ausgewiesen bekommen, wie hoch die Höchstgrenzen der Haftung sind. Jeder, der Wertgegenstände dort deponiert, kann mit maximal 800 Euro Entschädigung rechnen. Einige gute Betriebshaftpflichtversicherungen haben die Entschädigungsgrenze auf 10.000 Euro pro Safe erhöht. Hier lohnt sich also ein Blick ins Kleingedruckte. Verschuldet der Hotelbesitzer jedoch den Diebstahl – das Zimmermädchen lässt beispielsweise die Tür offen –, ist dessen Haftung wieder unbeschränkt. Auch wenn Schlüssel ohne Identifikationsnachweis an Gäste ausgegeben werden, reagieren Versicherungen äußerst kritisch.
Ein Auto lässt sich allerdings nicht im Safe verstauen und muss oft im Freien parken. Die Haftung des Hoteliers an Fahrzeugen, die auf dem Hotelgelände stehen, besteht aber nicht automatisch. Bei Schäden durch Dachlawinen oder herunterfallende Gegenstände wie Nüsse, Kastanien oder Äste ist immer im Einzelfall zu prüfen, ob den Hotelier ein Verschulden nach Paragraf 823 BGB trifft. Ähnlich gelagert sind Schäden unbekannter Dritter am abgestellten Fahrzeug. Werden Gäste-Pkw durch Angestellte geparkt, ist dies unbedingt bei der Betriebshaftpflicht anzuzeigen und auf eine ausreichende Versicherungssumme je KFZ zu achten.
Tipp:
Prüfen Sie in jedem Fall die Summen der Maximalhaftung in Ihren Verträgen in Bezug auf die Entschädigungsgrenzen beim Zimmersafe sowie auf die Höchstentschädigung für die Gefährdungs-Verschuldenshaftung und zur Aufbewahrung übergebener Wertsachen.