Weiterbildungen sind wichtig – besonders im Gastgewerbe. Für die Seminare und Lehrgänge übernimmt oft der Arbeitgeber die Kosten und stellt die Mitarbeiter dafür von der Arbeitszeit frei. „Doch immer häufiger kommt es vor, dass die gerade geschulten Mitarbeiter kurzfristig kündigen oder abgeworben werden“, berichtet Hotelberater Ulrich Jander. Hier können sog. Rückzahlungsvereinbarungen in den Arbeitsverträgen für mehr Personal-Planungssicherheit führen.
Kategorie: News
Text: Carsten Hennig, 29. August 2012
„Arbeitgeber im Gastgewerbe müssen sich immer häufiger fragen: Wie lange bleibt mit ein Mitarbeiter erhalten – und lohnt sich die Investition, ihn zu einer Schulung zu schicken?“, so Jander. Etliche Personalberater hätten sich bereits darauf spezialisiert, im Auftrag ihrer Kunden Arbeitskräfte bei den Mitbewerbern abzuwerben. „So kann es schon mal vorkommen, dass man vor den Schulungsgebäuden angesprochen wird“, berichtet Jander.
Es gibt Möglichkeiten, sich als Arbeitgeber zu schützen – nämnlich mit sog. Rückzahlungsvereinbarungen im Arbeitsvertrag. Im Falle einer Kündigung tritt diese Klausel in Kraft. Dann muss der ausscheidende Arbeitnehmer die Kosten, die seine Aus- und Weiterbildung zur Fachkraft verursacht haben, zurückzahlen. Dies ist davon abhängig, wann derjenige die Firma verlässt. So kann es sein, dass er die Kosten komplett oder nur teilweise übernehmen muss. Besteht diesbezüglich keine Vereinbarung, muss er die Kosten für die Ausbildung nicht zurückzahlen, egal, ob er direkt nach der Ausbildung kündigt oder erst zu einem späteren Zeitraum. Falls der Arbeitnehmer die Firma ohne Einhaltung der Kündigungsfrist verlässt, kann es sein, dass das Arbeitsgericht, wenn es zu einer Klage kommt, Treuwidrigkeit attestiert. Dann besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer die Kosten oder Teile der Kosten an den ehemaligen Arbeitgeber zurückzahlen muss.
Rückzahlungsverpflichtungen werden vom Bundesarbeitsgericht unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig erklärt. Die Lehrgangsdauer und der zu erstattende Betrag müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen, zum Beispiel bei einem Lehrgang bis zu zwei Monaten kann eine Bindungsdauer von bis zu einem Jahr zugrunde gelegt werden (vgl. BAG 15.12.93, AP Nr. 17 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe), bei einer Lehrgangsdauer von drei bis vier Monaten kann eine Bindungsdauer von bis zu zwei Jahren zugrunde gelegt werden (vgl. BAG 6.9.95, AP Nr. 22 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe) und bei einer Ausbildung, die bis zu sechs Monate in Anspruch nimmt, kann die Bindungsdauer bis zu drei Jahren betragen (BAG 23.2.83, AP Nr. 6 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe).
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