... aus diesem Grund gilt der von der Koalition vereinbarte Steuernachlass für Hotels nicht für Bordelle, entschied das Düsseldorfer Finanzgericht.
Kategorie: News
Text: Stefanie Ullmann, 13. Juli 2012
Im konkreten Fall hatte ein Bordellbesitzer Zimmer tage- und wochenweise an Prostituierte vermietet. Seit der Einführung des reduzierten Mehrwertsteuersatzes für Hotels im Jahr 2010 führte er von den Einnahmen nur noch sieben statt 19 Prozent Umsatzsteuer ab. Doch das Finanzamt kam zu dem Ergebnis, dass die Überlassung von Zimmern an Prostituierte »keine hotelähnliche Beherbergungsleistung« sei.
Der Grund: Bordellräume sind Gewerberäume. »Die Räume dienten in erster Linie nicht der Übernachtung, sondern ermöglichen die Erbringung von sexuellen Dienstleistungen«, so das Gericht. Die Prostituierten wollten in den Zimmern nicht vorübergehend wohnen, sondern dort vor allem »ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen«, war das Gericht überzeugt.
Des Weiteren stelle der Bordellbetreiber nicht nur die Zimmer zur Verfügung, sondern weitere, für die Ausübung der Prostitution erforderliche Infrakstruktur wie Solarium, Kontakt-Lounge und einen Limousinen-Service. Auch die Veranstaltung von »erotischen Highlights« fällt darunter. Daher sei der reduzierte Mehrwertsteuersatzes für Hotels in diesem Fall unzulässig.
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