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Bettensteuer
„Sieg auf ganzer Linie“

Erfolg für die deutsche Hotellerie: Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass Gemeinden Steuern nur auf privat veranlasste entgeltliche Übernachtungen erheben dürfen, nicht aber auf solche, die beruflich zwingend erforderlich sind. In den ersten Städten wird die Matratzenmaut rückabgewickelt.

Kategorie: News
Text: Top hotel, 11. Juli 2012

Das Gericht kritisierte insbesondere, dass in den Satzungen nicht zwischen privaten und beruflich bedingten Hotelübernachtungen unterschieden werde. Das Gericht entschied, dass die Gemeinden nur auf privat veranlasste Übernachtungen Steuern erheben dürfen, nicht aber auf solche, die beruflich zwingend erforderlich sein. Gleichwohl seien die  Satzungen in vollem Umfang unwirksam, da sie nicht teilbar seien.

„Die Richter sind somit unserer Argumentation gefolgt. Der Dehoga hat immer betont, dass die Bettensteuer eindeutig verfassungswidrig ist“, erklärte Dehoga-Präsident Ernst Fischer. „Die Steuer hat in der Branche und bei den Gästen für große Verärgerung und Verunsicherung gesorgt. Denn die Städte haben mit dieser Steuer die sinnvolle Reduzierung des Mehrwertsteuersatzes konterkariert.“

Auswirkungen

Diese Entscheidung sorgte in den Rathäusern der Städte Bingen und Trier, aber auch in den mehr als 20 anderen Kommunen, in denen die Matratzen-Maut erhoben wird, für Ernüchterung. Der Binger Oberbürgermeister Thomas Feser erklärte unmittelbar nach dem Urteil gegenüber der "Allgemeinen Zeitung": "Damit ist die Bettensteuer für uns komplett vom Tisch." Nach Medieninformationen plane die Stadt zudem, den Betrieben das zu unrecht eingenommene Geld zurückzuzahlen.

In Darmstadt erklärte Stadtkämmerer André Schellenberg gegenüber dem "Echo": „Das Urteil ist für uns schmerzlich.“ Die Stadt hatte mit Einnahmen von 700.000 Euro pro Jahr gerechnet. In Trier hält man sich noch bedeckt: Man warte die schriftliche Begründung dieses Urteils zunächst ab und werde dann das weitere Vorgehen beraten, sagte Wirtschaftsdezernent Thomas Egger gegenüber dem "Volksfreund".

In Köln erklärte die Stadtverwaltung am Mittwoch, die Steuer vorerst nicht mehr einzufordern. Christoph Becker vom Dehoga Köln bezeichnete das Urteil gegenüber der "Rundschau" als „Sieg auf ganzer Linie“.

Folgende Städte hatten die Bettsteuer bis dato eingeführt: Aachen, Bingen, Bochum, Bremen, Bremerhaven, Darmstadt, Dortmund, Duisburg, Eisenach, Erfurt, Gera, Göttingen, Hildesheim, Jena, Köln, Lübeck, Moers, Oldenburg, Osnabrück, Suhl, Trier und Weimar. Auch in Hamburg wurde die Einführung der Steuer beschlossen.

Zur Begründung

Die Klägerinnen betreiben Hotels in Trier und Bingen am Rhein. Beide Städte erheben nach ihren Satzungen eine sog. Kulturförderabgabe für entgeltliche Übernachtungen in ihrem Stadtgebiet. Die Normenkontrollanträge gegen die Satzungen sind bei dem Oberverwaltungsgericht erfolglos geblieben. Auf die Revisionen hat das Bundesverwaltungsgericht die Urteile des Oberverwaltungsgerichts geändert und die Satzungen für unwirksam erklärt.

Die Kulturförderabgabe auf Übernachtungen ist eine örtliche Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2a GG. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts erfassen Aufwandsteuern die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die darin zum Ausdruck kommt, dass die Verwendung von Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf (Konsum) über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht. Diese Voraussetzung liegt zwar vor bei entgeltlichen Übernachtungen aus privaten, insbesondere touristischen Gründen.

Sie fehlt aber bei entgeltlichen Übernachtungen, die beruflich zwingend erforderlich sind. Solche Übernachtungen dienen bei einer wertenden Betrachtung nicht der Verwendung, sondern der Erzielung von Einkommen und unterliegen daher nicht der Aufwandbesteuerung.

Die Satzungen sind nicht nur teilweise, sondern in vollem Umfang unwirksam, weil sie nicht teilbar sind. Es fehlt jegliche Regelung, wie berufsbedingte Übernachtungen von privaten zu unterscheiden sind und wie entsprechende Angaben kontrolliert werden sollen. Das führt zur Ungewissheit über die Besteuerungsvoraussetzungen, die auch nicht für eine Übergangszeit hingenommen werden kann.

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