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RECHT
Die Tücken der Anzahlung

Anzahlungen unterliegen der Umsatzsteuerpflicht, wenn sie noch zu erbringende umsatzsteuerpflichtige Leistungen betreffen. Wie aber ist vorzugehen, wenn der Gast die angezahlte Leistung später nicht in Anspruch nimmt?

Kategorie: News
Text: Dipl.-Kfm. Ulrich Püschel, 16. Oktober 2012

Üblicherweise gilt eine einfache Regel: kein Leistungsaustausch, keine Umsatzsteuer. ­Erhält der Hotelier jedoch vor der eigentlichen Leistungserbringung Geld, möchte auch das Finanzamt seinen Teil haben. Obwohl noch keine Leistung erbracht wurde, unterliegen erhaltene Anzahlungen der Umsatzsteuer– sofern diese noch zu erbringende umsatzsteuerpflichtige Leistungen betreffen. Erfolgt der Leistungsaustausch wie vorgesehen, hat der Hotelier als leistender Unternehmer im Voranmeldungszeitraum der erhaltenen Anzahlung die darin enthaltene Umsatzsteuer in seine Umsatzsteuervoranmeldung aufzunehmen und an das Finanzamt abzuführen. Wird die Leistung schließlich erbracht, ist die für die Anzahlung bereits entrichtete Umsatzsteuer auf die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer anzurechnen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Wie aber ist zu verfahren, wenn der Hotelier eine Anzahlung erhält und die Leistung in der Folge nicht zustande kommt bzw. vom Kunden nicht in Anspruch genommen wird? Bislang war diese Frage einfach zu beantworten: Der Hotelier konnte unabhängig von einer etwaigen Rückzahlung an den Kunden eine umsatzsteuerliche Korrektur vornehmen und die auf die Anzahlung entfallende Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückfordern, da die vereinbarte Leistung tatsächlich nicht zustande gekommen ist. Diese bisherige Rechtslage wies einen Makel auf: Sie war ungünstig für das Aufkommen an Umsatzsteuer.

Nach einer Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wird die dargestellte umsatzsteuerliche Korrektur in Zukunft nicht mehr möglich sein. Fortan bleibt es immer dann bei einer definitiven Umsatzsteuerbelastung aus der Besteuerung der Anzahlung, wenn die erhaltene Anzahlung nicht an den Kunden zurückbezahlt wird. Davon zu unterscheiden sind allerdings die Fälle, in denen der Gast in Ausübung eines vereinbarten Rücktrittsrechts von einer der Umsatzsteuer unterliegenden Beherbergungsleistung zurücktritt und der Hotelbetreiber die Zahlung oder einen Teil der Zahlung als Schadenersatz einbehält. Hierbei handelt es sich nach wie vor um eine im Sinne der Umsatzsteuer nichtsteuerbare Leistung.

Sonderfall: Gutschein

Einen Sonderfall der Anzahlung stellen Gutscheine dar. Werden Gutscheine über bestimmte, konkret bezeichnete Leistungen ausgestellt – sogenannte Sachgutscheine –, unterliegt der gezahlte Betrag als Anzahlung der Umsatzsteuer. Werden dagegen Gutscheine ausgegeben, die nicht zum Bezug von hinreichend bezeichneten Leistungen berechtigen – sogenannte Wertgutscheine–, wird dadurch keine Umsatzsteuer ausgelöst. Dieser Unterscheidung kommt vor allem dann Bedeutung zu, wenn nicht eingelöste Gutscheine in Folgejahren auszubuchen sind. Während es bei Sachgutscheinen zu einer Definitivbelastung mit Umsatzsteuer kommt, fällt bei Wertgutscheinen überhaupt keine Umsatzsteuer an. Das sollte bereits bei Erwägungen über die inhaltliche Gestaltung der Gutscheine bedacht werden.

Weitere Infos: www.pkf-fasselt.de

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